Zu Fuß gehen

Alles rund um das Thema Zu Fuß gehen".

31. Juli 2024

Zu Fuß Gehende gehören wie Radfahrende zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden, denn sie haben keine Knautschzone oder schützende Karosserie und sind bei Unfällen besonders gefährdet. Deshalb müssen Autofahrerinnen und Autofahrer besondere Rücksicht auf sie nehmen. Doch welche Vorschriften, Gebote und Verkehrszeichen gelten für Fußgängerinnen und Fußgänger? Wir beantworten häufige Fragen und zeigen die wichtigsten Regeln im Überblick.

Achtung, zu Fuß!

Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu Konflikten zwischen Autofahrenden und zu Fuß Gehenden. Nicht selten liegt das an unterschiedlichen Auffassungen über die geltenden Regeln. Dabei gibt es für beide Seiten klare Bestimmungen, die es zu beachten gilt. Folgende Vorschriften und Verkehrsschilder für Fußgängerinnen und Fußgänger sollten alle Verkehrsteilnehmenden kennen. Darüber hinaus helfen Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme, Missverständnisse und Unfälle zu vermeiden.

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Spezifische Verkehrszeichen für Fußgängerinnen und Fußgänger

Ein rundes Schild mit Fußgänger-Symbol auf blauem Grund (Zeichen 239) markiert einen Sonderweg für zu Fuß Gehende. Anderen Verkehrsteilnehmenden – mit Ausnahme Rad fahrender Kinder bis 10 Jahre – ist die Benutzung verboten. Für Fußgängerinnen und Fußgänger besteht eine Benutzungspflicht. Ein quadratisches Schild mit dem runden, blauen Fußgänger-Piktogramm und der Aufschrift „ZONE“ (Zeichen 242.1) markiert den Beginn einer Fußgängerzone. Die Nutzung dieses Bereichs ist ausschließlich dem Fußverkehr gestattet, außer ein Zusatzschild erlaubt beispielsweise auch Rad- oder Lieferverkehr. Das Ende des Bereichs ist durch das gleiche ausgegraute und durchgestrichene Schild (Zeichen 242.2) gekennzeichnet.

Gemeinsame Verkehrszeichen für Fußgängerinnen, Fußgänger und Radfahrende

Ist auf einem runden, blauen Verkehrsschild zusätzlich zum Fußgänger- auch ein Fahrrad-Symbol unter einer horizontalen Linie abgebildet (Zeichen 240), weist dies einen gemeinsamen Geh- und Radweg aus. Für den Radverkehr besteht eine Benutzungspflicht, ebenso für den Fußverkehr. Beide müssen hier aufeinander Rücksicht nehmen. Radfahrende dürfen die zu Fuß Gehenden durch Klingeln warnen und müssen ggf. ihre Geschwindigkeit an den Fußverkehr anpassen. Denn: Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Ist auf dem Verkehrszeichen hingegen eine vertikale Linie zu sehen (Zeichen 241), zeigt es einen getrennten Rad- und Gehweg an. Radfahrende müssen den Radweg benutzen, dürfen den Gehweg aber nicht befahren, auch nicht zum Überholen. Auf beiden Wegen gilt jeweils – ob auf dem Rad oder zu Fuß – eine Benutzungspflicht.

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Welche Wege sind für Fußgänger verboten?

Wo ein rundes Verkehrsschild mit Fußgänger-Symbol auf weißem Grund und rotem Rand (Zeichen 259) steht, gilt: Nutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger verboten! Meist befindet sich dieses Verkehrszeichen an viel- beziehungsweise schnell befahrenen Straßen oder Baustellen und soll zu Fuß Gehende davon abhalten, sich selbst in Gefahr zu bringen. Darüber hinaus dürfen sie gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Autobahnen und Kraftfahrstraßen nicht betreten. Letztere dürfen Fußgängerinnen und Fußgänger lediglich an Kreuzungen, Einmündungen oder an dafür vorgesehenen Stellen überqueren.

Welche Regeln gelten am Kreisverkehr für Fußgängerinnen und Fußgänger?

Grundsätzlich haben zu Fuß Gehende Vorrang vor dem aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Verkehr – jedoch nicht vor dem einfahrenden Verkehr. Es sei denn, vor dem Kreisel befindet sich ein Zebrastreifen. Wenn dort eine Fußgängerin beziehungsweise ein Fußgänger erkennbar die Fahrbahn überqueren möchte, müssen motorisierte Verkehrsteilnehmende dies ermöglichen. Dafür dürfen sie nur mit geringer Geschwindigkeit fahren und müssen, falls notwendig, warten.

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Gibt es ein Rechtsgehgebot für Fußgängerinnen und Fußgänger?

Zu Fuß Gehende müssen vorhandene Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie gemäß StVO nur gehen, wenn es an der Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen gibt. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen sie sowohl am rechten als auch am linken Fahrbahnrand entlanglaufen. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt: Fußgängerinnen und Fußgänger müssen auf der linken Straßenseite gehen, sofern das zumutbar ist. So sind sie für entgegenkommende Autofahrerinnen und Autofahrer besser erkennbar. Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten zu Fuß Gehende dort hintereinander gehen, bei schlechten Sichtverhältnissen oder starkem Verkehrsaufkommen ist dies ohnehin vorgeschrieben. Zusätzliche Sicherheit bietet in solchen Situationen das Tragen von Kleidung in hellen Farben oder mit retroreflektierenden Elementen.

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Haben Fußgängerinnen und Fußgänger Vorrang vor abbiegenden Autofahrenden?

Der Geradeausverkehr hat grundsätzlich Vorrang vor dem abbiegenden Verkehr. Wer abbiegen möchte, muss entgegenkommende Fahrzeuge sowie Fußgängerinnen und Fußgänger vorbeilassen. Beim Rechtsabbiegen gilt: Schienenfahrzeuge, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge haben Vorrang, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren! Auf zu Fuß Gehende müssen Autofahrerinnen und Autofahrer auch beim Rechtsabbiegen besondere Rücksicht nehmen und, wenn nötig, warten. Umgekehrt sollten Fußgänger und Fußgängerinnen als weitgehende ungeschützte Verkehrsteilnehmende nicht auf ihr Vorrecht bestehen und im Zweifel lieber warten, statt einen Unfall zu riskieren.

2023 starben 437 zu Fuß Gehende bei Verkehrsunfällen. Für Gernot Hassknecht eine nicht hinnehmbare Zahl - immerhin ist er nicht nur Verkehrssicherheitsexperte, sondern auch Menschenfreund.
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Bilder: Shutterstock