Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder die Fahrzeuge stehen, müssen alle Fahrzeuge sofort eine Rettungsgasse bilden – schon bevor Sirenen von Polizei, Notarzt oder Feuerwehr zu hören sind. Geht es um Leben und Tod, sind diese Minuten von kritischer Bedeutung. Um Notfallfahrzeugen zu ermöglichen, schneller an den Einsatzort zu kommen, wurde die Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse in Paragraph 11 Absatz 2 StVO vereinfacht:
Die Rettungsgasse ist immer zwischen dem äußerst linken und den übrigen daneben liegenden rechten Fahrstreifen zu bilden.
Fahrzeuge, die auf dem linken Fahrstreifen fahren, weichen nach links aus. Fahrzeuge auf einem der übrigen Fahrstreifen fahren nach rechts – egal wie viele Fahrstreifen vorhanden sind. Das galt bislang nur für dreispurige Fahrbahnen, sonst musste die Gasse in der Mitte gebildet werden.
Damit wird den Verkehrsteilnehmern eine einprägsame und leicht verständliche Verhaltensregel zur Verfügung gestellt, die ein reibungsloseres Bilden der Rettungsgasse ermöglichen soll. Jeder sollte daran denken, dass im Notfall jede Sekunde zählt. Verkehrsteilnehmer, die gegen das Gebot der Rettungsgasse verstoßen, müssen mit einem Bußgeld von mindestens 20 Euro rechnen.
Die Rechte-Hand-Regel
Gut merken kann man sich die neue Regelung mit der sogenannten „Rechte-Hand-Regel“: Man schaut auf die rechte Hand. Die Finger symbolisieren die Fahrspuren, die vor einem liegen. Der Daumen ist die linke Spur, auf der die Autos etwas weiter nach links fahren sollten. Die "Lücke" zwischen Daumen und Zeigefinger ist die Rettungsgasse.
Damit wird den Verkehrsteilnehmern eine einprägsame und leicht verständliche Verhaltensregel zur Verfügung gestellt, die ein reibungsloseres Bilden der Rettungsgasse ermöglichen soll. Jeder sollte daran denken, dass im Notfall jede Sekunde zählt. Wer nicht bei der Bildung einer Rettungsgasse hilft oder sie sogar benutzt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen – auch, wenn keine konkrete Gefahr besteht. 200 bis 320 Euro Strafe, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsregister drohen bei Verweigerung oder Behinderung zur Rettungshilfe. Alle Informationen zu den Neuerungen auf der Website des BMDV.
Aktualisierte Fassung, ursprüngliche Veröffentlichung am 24.11.2016